Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma GÖRBING promo-tex

§ 1 Preise
Alle Lieferungen erfolgen zu den am Tage des Versandes gültigen Listenpreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich netto in Euro, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 2 Lieferung, Gefahrenübergang
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.

§ 3 Lieferfristen
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Auftragseinganges, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Wird eine Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen um mehr als 25 Arbeitstage überschritten und ist eine schriftliche, vom Käufer nach Eintritt des Verzuges gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung in Folge höherer Gewalt oder anderer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbarer Hindernisse, einschließlich Transportverzögerungen, Streiks sowie Arbeitskämpfe bei unseren Lieferanten, geraten wir für die Dauer solcher Ereignisse nicht in Lieferverzug.
2. Schadensersatz wegen Verzuges oder nachträglicher objektiver Unmöglichkeit der Lieferung sind außer bei Vorsatz und grob fahrlässigem Handeln ausgeschlossen.

§ 4 Zahlungen
Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen netto zahlbar, es sei denn, es liegt ausdrücklich eine anderweitige schriftliche Vereinbarung vor. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Verbindlichkeit zuerst verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz zu berechnen. Werden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derer, für die Ratenzahlung oder Stundung vereinbart ist, sofort fällig. Dem Käufer steht die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Gegenforderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Der Käufer kann die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Sonstige Verfügungen wie Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen unserer Waren sind ausgeschlossen.
2. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer Waren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Für den Fall des Zahlungsverzuges ermächtigt uns der Käufer hiermit, die an uns abgetretenen Forderungen des Käufers gegenüber dessen Kunden direkt im eigenen Namen geltend zu machen. Auf Verlangen des Käufers verpflichten wir uns, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Gesamtbetrag unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 6 Gewährleistung/Haftung
Bei begründeter Beanstandung steht uns die Wahl zwischen Wandelung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung frei. Im Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung stehen dem Käufer die Rechte auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu. Für die von uns zu vertretenden Schäden haften wir nur, soweit uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder auf sonstigen Rechtsgründen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfaßt jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden und solche Mangelschäden, gegen die der Käufer durch die zugesicherte Eigenschaft abgesichert werden sollte. Für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise.

§ 7 Mängelgewährleistung
1. Wegen Ware, die weiter be- oder verarbeitet worden ist, können Beanstandungen nur wegen solcher Mängel erhoben werden, die bei gehöriger Sorgfalt nicht erkennbar waren.
2. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material und sonstigen Ausführungen sind kein Anlaß für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Farbabweichungen zwischen Vorlage und Reproduktionen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

§ 8 Urheberrechte
1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Besteller allein verantwortlich. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
2. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dgl. verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung unserem Unternehmen.
3. Produktionsmittel, wie z. B. Druckplatten, Klischees, Siebe etc. bleiben unser Eigentum. An uns übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme etc. bleiben in unserem Hause, falls nicht ausdrücklich im Auftrag vermerkte Rücklieferung erwünscht wird.

§ 9 Korrekturen
Von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung übernehmen wir kein Gewähr.

§ 10 Nachbesserung und Schadensersatz
1. Macht der Veredler von der Möglichkeit der Richtigstellung, Umfärbung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Gebrauch, so besteht die Entschädigungspflicht höchstens in der Übernahme der Ware zu Selbstkostenpreisen.
2. Im Falle des § 7 Abs. 1 besteht die Entschädigungspflicht höchstens im Ersatz des Wertes der Ware zu Selbstkostenpreisen.
3. Sofern dem Veredler weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist jedwede Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung erfaßt jedoch nicht die durch das Fehlen an zugesicherten Eigenschaften verursachten Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die der Besteller durch die zugesicherte Eigenschaft abgesichert werden sollte.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch für Urkunden- und Wechselprozesse, ist Ilmenau.

§ 12 Abschließende Bestimmungen
Erfüllungsort ist Gräfinau - Angstedt. Sollte eine der vorstehend genannten Vorschriften unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften keine Auswirkung.